Wer ab dem 02. Januar 1961 geboren ist, hat heute keinerlei gesetzlichen Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann und noch in der Lage ist, andere – oft weniger qualifizierte Tätigkeiten – 6 Stunden und mehr täglich auszuüben, erhält keine finanzielle Unterstützung.

Wer nur noch in der Lage ist 3 bis 6 Stunden täglich auf dem Arbeitsmarkt tätig zu sein, erhält eine halbe Erwerbsminderungsrente. Wer weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente.
Für vor dem 02. Januar 1961 Geborene gibt es einen sogenannten Vertrauens- oder Bestandsschutz. Sie können eine halbe Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit erhalten, wenn Sie berufsunfähig sind, d.h. ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausüben können, eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch länger als 6 Stunden täglich ausüben könnten.

Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. in jeder nur erdenklichen Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt.

Aufgrund der gesetzlichen Wartezeit von 5 Jahren und der 36-monatigen Pflichtbeitragszeit haben Auszubildende grundsätzlich keinen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Wartezeit kann jedoch vorzeitig erfüllt werden, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintritt oder man vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat.

Wer noch mindestens 3 Stunden, aber nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten kann, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umgesetzt werden kann, man also keinen Arbeitsplatz findet, auf dem man mit seinem zeitlichen Restleistungsvermögen eingesetzt werden kann, erhält man eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die Bundesagentur für Arbeit innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann.

Wenn es der Gesundheitszustand zulässt, kann man hinzuverdienen.
Aber Achtung, es gibt Grenzen. Ein Hinzuverdienst von bis zu 450 € mtl. (bei voller Erwerbsminderungsrente) hat keine Auswirkungen auf die Rente. Darüber hinaus wird die Rente anteilig gekürzt oder kann sogar ganz wegfallen. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen sollten beim Rentenversicherungsträger erfragt werden.