Hier finden Sie Erklärungen für viele Begriffe, die uns heute ständig begegnen, wenn über Berufsunfähigkeit geschrieben und gesprochen wird. Oft sind die Fachbegriffe für Laien schwer zu verstehen. Wir möchten Ihnen dabei helfen.

Von A wie Alter bis Z wie Zusagearten soll Ihnen unser kleines Lexikon Verständnishilfe bieten.


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Abstrakte Verweisung

Die abstrakte Verweisung ist eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die es dem Versicherer ermöglicht, den Kunden auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

 

Alter

Die Beiträge zur Arbeitskraftabsicherung steigen i.d.R. mit dem Alter. Eine Absicherung in jungen Jahren abzuschließen empfiehlt sich daher. Auch deshalb, weil die Vorerkrankungen, die im Antrag anzugeben sind deutlich geringer sind als mit steigendem Alter.

 

Arbeitslosigkeit

Auch während einer Arbeitslosigkeit besteht weiterhin Versicherungsschutz im Falle des Arbeitskraftverlusts aus med. Gründen. Welche Tätigkeit zur Prüfung heran gezogen wird – die zuletzt vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte oder eine andere - ist den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Auch bieten einige Versicherer eine befristete Beitragsfreistellung unter Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit an.

 

 

Beitrag

Der Beitrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist von verschiedenen Faktoren abhängig: Eintrittsalter, Beruf, Laufzeit, Rentenhöhe, Gesundheitszustand. Personen mit körperlicher Tätigkeit müssen höhere Beiträge zahlen als kaufmännisch Tätige.

 

Beitragsdynamik

Bei einer vereinbarten Dynamisierung erhöht sich der Beitrag zur Versicherung jährlich um einen vereinbarten Prozentsatz ohne erneute Gesundheitsprüfung. Mit der Erhöhung werden die Versicherungsleistungen neu festgesetzt. Durch die Dynamisierung wird der Versicherungsschutz den steigenden Bedürfnissen und der Inflation angepasst. Der Dynamik kann man jederzeit widersprechen. Bei 3 aufeinanderfolgenden Widersprüchen zur Dynamikerhöhung entfällt die Dynamik aus dem Vertrag.

 

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

 

Berufsunfähigkeitsrente

Bei privaten Versicherungsunternehmen erbringt die Berufsunfähigkeitsversicherung im Schadensfall eine vertraglich festgeschriebene monatliche Rente. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung wurde zum 01.01.2001 abgeschafft und durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Lediglich Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind genießen den sog. Vertrauens- oder Bestandsschutz und haben einen Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit.

 

Berufsunfähigkeit versus Erwerbsunfähigkeit

Jeder Erwerbsunfähige ist gleichzeitig auch berufsunfähig, aber nicht jeder Berufsunfähige ist auch erwerbsunfähig. Eine Berufsunfähigkeit kommt also wesentlich häufiger vor, wodurch der Monatsbeitrag zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch höher als die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist.


Berufswechsel

Bei den meisten Versicherungsunternehmen ist ein Berufswechsel unproblematisch und muss nicht gemeldet werden. Der derzeit ausgeübte Beruf ist automatisch versichert. Ob ein Berufswechsel anzuzeigen ist, kann in den Versicherungsbedingungen nachgelesen werden.

 

 

Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Beamtenrecht. Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass ein Beamter oder Soldat aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund seines körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig ist, die dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen.

Einige Versicherer bieten eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel an, denn eine Dienstunfähigkeit bedeutet nicht gleich auch eine Berufsunfähigkeit.

 

 

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person generell keiner Tätigkeit mehr nachgehen kann.

 

Erwerbsminderung

Erwerbsminderung bedeutet, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, mehr als 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.

 

Erwerbsminderungsrente

Bei privaten Versicherungsunternehmen erbringt die Erwerbsminderungsversicherung im Schadensfall eine vertraglich festgeschriebene monatliche Rente.

Die gesetzliche Rentenversicherung leistet eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist mehr als 6 Stunden täglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben und eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie nicht mehr in der Lage ist eine Tätigkeit von 3 bis 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.

 

 

Feststellung

Die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung stellt der behandelnde Arzt des Kunden fest und stellt die Gründe in seinem Gutachten dar. Das Versicherungsunternehmen hat aber die Möglichkeit ein weiteres Gutachten anzufordern. Ob es sich dabei um freie Gutachter oder um Vertragsärzte der Gesellschaft handelt, kann den Versicherungsbedingungen entnommen werden.

 

Formen der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann in allen 3 Schichten der Altersvorsorge abgebildet werden. Sie kann als selbstständige Versicherung oder als Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

 

 

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes kann von unterschiedlicher Reichweite sein. Deshalb ist es wichtig, sich bei geplanten Auslandsaufenthalten zu erkundigen, wo der Versicherungsschutz gilt. Die meisten Versicherer bieten weltweiten Versicherungsschutz. Aber gerade bei älteren Versicherungsbedingungen ist dieser noch nicht vereinbart und beschränkt sich somit auf einen definierten Bereich.

 

Gesundheitsfragen/ -prüfung

Gesundheitsfragen sind bei Antragstellung zu beantworten und dienen dem Versicherer dazu, das zu übernehmende Risiko besser einschätzen zu können. Der Umfang der Gesundheitsfragen im Antrag kann von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein.

 

 

Konkrete Verweisung

Unter der konkreten Verweisung versteht man die Verweisung auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn diese Tätigkeit aufgrund der Gesundheitsverhältnisse zumutbar ist und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit entspricht.

 

 

Leistungsdynamik

Zusätzlich zur Rente kann gegen Mehrbeitrag eine garantierte jährliche Rentensteigerung bei Berufsunfähigkeit mitversichert werden.

Die Rentensteigerung entspricht dem bei Vertragsabschluss festgelegten Prozentsatz und bezieht sich immer auf die Vorjahresrente.

 

 

Meldefrist

Die Meldefrist ist der Zeitraum, in welchem der Versicherungsnehmer seine Berufsunfähigkeitsansprüche bei der Versicherungsgesellschaft geltend machen kann. Eine kürzere Meldefrist kann dabei erhebliche Nachteile mit sich bringen. Zum einen besteht für viele Versicherungsnehmer Unklarheit darüber, ob sie von einer langfristigen Berufsunfähigkeit betroffen sind, zum anderen warten viele eine Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung ab.

 

 

Nachprüfung

In der Regel behalten sich Versicherungsunternehmen vor, nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit eine Nachprüfung anzustellen. Der Versicherungsnehmer ist im Zuge dieser dazu verpflichtet Auskunft darüber zu geben, ob er nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit einen Beruf ausübt, in welchem Beruf dies geschieht und wie die Tätigkeit ausgestaltet ist.

 

Nachversicherung

Die meisten Versicherungsunternehmen bieten die Möglichkeit, zu bestimmten Anlässen im Leben des Versicherten (z.B. Ausbildungsabschluss, Heirat, Geburt eines Kindes, etc.) eine Erhöhung der Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung vorzunehmen. In der Regel gibt es für die Ausübung dieser Option bestimmte Höchstgrenzen hinsichtlich des Alters und der abzusichernden Rente.

 

 

Prognosezeitraum

Unter dem Prognosezeitraum versteht man den Zeitraum für den der Versicherungsnehmer voraussichtlich berufsunfähig sein wird. Unterschreitet dieser den vertraglich festgeschriebenen Prognosezeitraum muss das Versicherungsunternehmen keine Leistungen erbringen. Da sich der Prognosezeitraum je nach Versicherungsunternehmen wesentlich unterscheidet (zwischen 6 Monaten und 3 Jahren) ist es sinnvoll sich gut zu informieren.

 

 

Risikoausschluss

Für bestimmte Vorerkrankungen (z.B. Kreuzbandriss, Bandscheibenvorfall) für die der Versicherer nach Risikoprüfung kein Versicherungsschutz übernehmen kann, formuliert er einen Risikoausschluss. Das bedeutet, dass für die Erkrankung, die den Ausschluss betrifft kein Versicherungsschutz besteht.

 

Risikozuschlag

Manche Vorerkrankungen können nicht ausgeschlossen werden. Daher kann der Versicherer für diese einen Risikozuschlag erheben (z.B. Bluthochdruck). Der Kunde muss gegenüber einem Gesunden eine Mehrprämie zahlen, genießt aber vollen Versicherungsschutz.

 

Rückwirkende Zahlung

Wird der Eintritt der Berufsunfähigkeit dem Versicherer verspätet mitgeteilt, kann der Versicherer wegen mangelnden Verschuldens der versicherten Person rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit leisten. Ob und wie lange der Versicherer rückwirkend leistet ist den Versicherungsbedingungen zu entnehmen.

 

 

Schadensfall

Tritt der Schadensfall ein müssen in der Regel folgende Unterlagen eingereicht werden: eine Darstellung der Ursache, die zur Berufsunfähigkeit geführt hat; ausführliche Aussagen eines Arztes über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer und über den Grad der Berufsunfähigkeit bzw. das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit; genaue Angaben über die Ausgestaltung des Berufs bzw. die Tätigkeit des Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit.

Dabei werden in der Regel nach telefonischer Absprache entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt.

 

Steuern

Die Besteuerung ist abhängig von der Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsabsicherung, d.h. ob die Zuordnung in Schicht 1, 2 oder 3 erfolgt. Die häufigsten Absicherungsformen sind der 3. Schicht zuzuordnen. Die Beiträge zur Arbeitskraftabsicherung sind theoretisch als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar. In der Praxis ist der Betrag für Vorsorgeaufwendungen aber meist durch die Beiträge zur Krankenversicherung ausgeschöpft. In der Leistungsphase ist der Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach der Restlaufzeit der Versicherung.

 

 

Umorganisation

Vor allem Selbstständige können von einer möglichen Umorganisation betroffen sein. Bei dieser wird geprüft, ob zum Beispiel ein Selbstständiger sein Unternehmen so umorganisieren kann, dass er wieder erwerbsfähig wird.

 

Überschussbeteiligung

Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung erwerben Personen Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Für diese sind vertraglich festgelegte Beiträge zu zahlen aus denen die Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistungen erbringen, Verwaltungskosten abdecken und Deckungsrückstellungen zur Finanzierung der Garantieleistungen bilden. Je größer die Erträge aus Kapitalanlagen, je weniger Berufsunfähigkeitsfälle eintreten und je geringer die Verwaltungskosten ausfallen, umso größer sind die daraus entstehenden Überschüsse. Wie in der Kapitallebens- oder der privaten Rentenversicherung werden die Versicherungsnehmer an diesen Überschüssen beteiligt. Die Höhe der Überschüsse ist dabei nicht garantiert. Die Überschussanteile werden direkt mit den Beiträgen verrechnet oder als Schlussüberschussanteil am Ende der Laufzeit fällig.

 

 

Versicherungsdauer

Die Versicherungsdauer beschreibt den Leistungszeitraum, in dem die vertragliche Leistung geltend gemacht werden kann. Eine Leistung wird nur dann fällig, wenn in diesem Zeitraum ein Leistungsfall eintritt. Die Versicherungsdauer sollte bis zum Altersrentenbeginn (derzeit: 67. Lebensjahr) gewählt werden, um einen nahtlosen Übergang zu gewähren.

 

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Werden bei Vertragsabschluss falsche Angaben gegenüber dem Versicherer gemacht, hat der Versicherer nach § 19 VVG verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Je nach Schwere der Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer bei Kenntniserlangung vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten, kündigen oder nachträglich einen Risikoausschluss vereinbaren.

 

 

Zurückstellung

Es gibt Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht versicherbar sind (z.B. bösartige Tumore, die zwei Monate vor Versicherungsbeginn operiert wurden). Der Versicherungsschutz kann dabei zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.